Verbotsvorbehalt
Im stationären Sektor gilt in Deutschland die Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Das heißt, neue Behandlungsmethoden inklusive zugelassener Medizinprodukte und Arzneimittel können erbracht werden, solange sie nicht explizit vom G-BA verboten werden.
Quelle: https://www.g-ba.de/themen/methodenbewertung/
(Stand: Juni 2024)