Tagesstationäre Behandlung
Der § 115e des SGB V regelt die Bedingungen und Voraussetzungen für eine tagesstationäre Behandlung in Krankenhäusern. Eine tagesstationäre Behandlung ist eine medizinische Behandlung, die eine tägliche Aufenthaltsdauer von mindestens sechs Stunden erfordert, jedoch keine Übernachtung im Krankenhaus vorsieht. Sie kann anstelle einer vollstationären Behandlung durchgeführt werden, sofern medizinisch geeignet und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist.
Wichtig: Leistungen, die ambulant erbracht werden können, können nicht als tagesstationäre Behandlung abgerechnet werden.
Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Entgelte für vollstationäre Krankenhausleistungen. Für die nicht anfallenden Übernachtungskosten wird ein Abzug von 0,04 Bewertungsrelationen pro betreffende Nacht vorgenommen, wobei der Abzug einen Anteil von 30 Prozent der Entgelte für den gesamten Aufenthalt nicht überschreiten darf.
Grafik: Rechenbeispiel aG DRG Tagesstationäre Behandlung
Quellen:
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/115e.html
https://www.g-drg.de/content/download/10834/file/Fallpauschalenkatalog_2022_20211123.pdf
(Stand: Juni 2024)