NUB-Antrag

Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) finden über Kodierung und Klassifikationsänderung Eingang in das DRG-System und werden über Casemix-Änderungen finanziert.

Es existiert allerdings eine Lücke bis zur Umsetzung einer Innovation im DRG-System von ca. drei Jahren für hochpreisige Produktinnovationen, da von der Einführung einer neuen Therapie über die Einführung eines neuen Operationsschlüssels (OPS) und dessen Verwendung in dem entsprechenden Datenjahr bis hin zur Kalkulation der DRG trotz verkürzter Verfahren Zeit vergeht.

Die bestehende „Innovationslücke“ wird vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 KHEntgG geregelt.
Den Vertragsparteien wird die Möglichkeit gegeben, zeitlich befristete Vergütungen für noch nicht mit den Fallpauschalen sachgerecht abgerechnete neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (sog. NUB-Entgelte) zu vereinbaren.

Die so zu vereinbarenden Entgelte:

  • bestehen lediglich für ein Jahr bzw. bis zur nächsten Neuverhandlung
  • gelten jeweils nur für das beantragende Krankenhaus
  • dürfen nicht bereits durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ausgeschlossen worden sein.
  • müssen durch das Krankenhaus bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres beantragt werden

Der NUB-Antrag ist an das InEK zu stellen. Das InEK prüft die NUB-Anträge und vergibt entsprechende Status.

Status 1:
Die angefragten Methoden/Leistungen erfüllen die Kriterien der NUB-Vereinbarung. Für diese Methoden/Leistungen ist die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Entgelts gemäß § 6 Absatz 2 KHEntgG zulässig.

Status 2:
Die Methoden/Leistungen genügen den Kriterien der NUB-Vereinbarung nicht. Für diese Entgelte ist die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Entgelts gemäß § 6 Absatz 2 KHEntgG nicht zulässig.

Status 3:
Die angefragten Methoden/Leistungen konnte innerhalb der festgesetzten Frist nicht vollständig bearbeitet werden.

Status 4:
Die übermittelten Informationen zu den angefragten Methoden/Leistungen waren nicht plausibel oder nicht nachvollziehbar. Es liegen keine Informationen nach § 6 Absatz 2 KHEntgG vor. In begründeten Einzelfällen können krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart werden.

Status 11:
Die angefragten Methoden/Leistungen, welche die Kriterien der NUB-Vereinbarung ab dem Zeitpunkt der Zulassung des bei der angefragten Methode/Leistung verwendeten Arzneimittels erfüllen (siehe § 6 Abs. 2 Satz 10 KHEntgG).

Status 41:
Die angefragten Methoden/Leistungen die ab dem Zeitpunkt der Zulassung des bei der angefragten Methode/Leistung verwendeten Arzneimittels den Status 4 erhalten.

Quellen:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenhaeuser/drg_system/neue_untersuchungs_und_behandlungsmethoden_nub/neue_untersuchungs_und_behandlungsmethoden_nub.jsp
https://www.g-drg.de/neue-untersuchungs-und-behandlungsmethoden-nub/drg/rechtsgrundlage/auszug-khentgg-6-abs.-2-khentgg
https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2023/neue-untersuchungs-und-behandlungsmethoden-nub/aufstellung-der-informationen-nach-6-abs.-2-khentgg-fuer-2023

(Stand: August 2025)