AOP-Katalog (Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe)
Der AOP-Katalog (Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe) ist eine Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die gemäß § 115 b SGB V jährlich aktualisiert wird. Der Katalog beinhaltet eine einheitliche Vergütung für ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe, die in Krankenhäusern durchgeführt werden können.
Das Ziel des AOP-Katalogs ist es, die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Vertragsärzten zu verstärken und die Effizienz in der Behandlung zu erhöhen. Nicht notwendige vollstationäre Krankenhausbehandlungen sollen vermieden werden. Durch die gemeinsame Nutzung von Organisationseinheiten und Infrastruktur können Operationen patientenfreundlicher, schneller und effektiver durchgeführt werden.
Erweiterung des AOP Katalogs
Im Jahr 2020 trat das Gesetz für eine bessere und unabhängige Prüfung (MDK-Reformgesetz) in Kraft. In diesem Gesetz wurde festgelegt, den AOP-Katalog umfassend zu erweitern, um die ambulante ärztliche Versorgung zu unterstützen, die Entscheidung zwischen ambulant und stationär zu erleichtern und die Abrechnung solcher Leistungen zu vereinfachen. Um diesen gesetzlichen Auftrag umzusetzen, haben sich der GKV-Spitzenverband, die DKG und die KBV darauf geeinigt, den AOP-Vertrag neu zu fassen und den AOP-Katalog zu erweitern.
Im März 2022 veröffentlichte das IGES-Institut ein Gutachten, welches identifizierte, dass etwa 2.500 Operationen potenziell ambulant durchgeführt werden können und in den AOP-Katalog aufgenommen werden könnten. Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurden tatsächlich 208 OPS-Kodes in den AOP-Katalog aufgenommen.
Die geplante Erweiterung des AOP-Katalogs und die Überarbeitung des AOP-Vertrags sind wichtige Schritte, um die ambulante ärztliche Versorgung zu verbessern und die Entscheidung zwischen ambulant und stationär zu erleichtern. Durch die Erweiterung des AOP-Katalogs können immer mehr Operationen ambulant durchgeführt werden, was für die Patienten oft mit weniger Belastung und kürzeren Wartezeiten verbunden ist. Gleichzeitig können Krankenhäuser besser entscheiden, welche Leistungen ambulant erbracht werden können, und die Abrechnung wird vereinfacht.
Aufbau
Der AOP-Katalog ist in drei Abschnitte unterteilt:
Abschnitt 1: Beinhaltet Leistungen gemäß §115b SGB V, die im Anhang 2 des EBM enthalten sind. Hier finden sich nur Angaben zu OPS-Kodes, die Abrechnung erfolgt auf Basis des EBM.
Abschnitt 2: Beinhaltet Leistungen gemäß §115b SGB V, die im EBM außerhalb des Anhangs 2 zu Kapitel 31 aufgeführt sind. Hier finden sich neben OPS-Kodes auch Angaben über die dazugehörigen EBM-Leistungen.
Abschnitt 3: Beinhaltet Leistungen gemäß §115b SGB V ohne OPS-Zuordnung, hier werden nur EBM-Leistungen aufgeführt. Die Leistungsbeschreibung erfolgt auf Basis des EBM.
Abrechnung
§ 9 des Vertrags regelt die Vergütung für ambulant durchführbare Operationen, Eingriffe und Behandlungen sowie Leistungen von Krankenhäusern und Vertragsärzten. Die Vergütung erfolgt gemäß der Euro-Gebührenordnung und den Punktwerten des EBM. Abweichende Regelungen zur Vergütung können vereinbart werden, wobei die Bestimmungen des EBM in jedem Fall gelten. Die Vergütung kann nach Schweregraden differenziert werden.
Quellen:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulant_stationaere_versorgung/ambulantes_operieren_115_b/ambulantes_operieren_115_b.jsp
https://www.kbv.de/media/sp/AOP-Vertrag.pdf
(Stand: Juni 2024)