Andere Vergütungsformen

Neben der stationären Vergütung über das DRG-System, existiert eine Vielzahl von Vergütungsformen im deutschen Gesundheitswesen.
Die Bandbreite geht von der ambulanten spezialärztlichen Versorgung über integrierte Modelle bis hin zu neuen Versorgungsformen, die über den Innovationsfonds gefördert werden.

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01ASV

In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) hat der Gesetzgeber einen neuen Anlauf unternommen, um die nicht mehr zeitgemäße Grenze ambulant/ stationär aufzulockern. Mit der Neufassung des § 116 b SGB V ist ihm eine Regelung gelungen, die man wirklich als innovativ bezeichnen kann. Die Mengenentwicklung der Leistungen in diesem Bereich wird an Qualitätsvorgaben gebunden, Vertragsärzte und Krankenhäuser sind gleichberechtigt und es werden feste Preise bezahlt.

In einem vom Berufsverband der Deutschen Internisten (BDI) initiierten Projekt hat inspiring-health exemplarisch für die Gastrointestinalen Tumore (GIT) eine Methodik für die Berechnung von ASV-DRGs entwickelt.

Die DRG Fallpauschalen decken per se alle Kosten verschiedener Behandlungen, die in einem Aufenthalt anfallen ab. So entsprechen sie dem Gedanken, ein Team zu vergüten von vorneherein.

Beispiel für die Breite von Behandlungen in einer Fallpauschale

02Innovationsfonds

Das deutsche Gesundheitssystem zählt zu den leistungsfähigsten weltweit. Der steigende Anteil älterer, chronisch kranker oder multimorbider Menschen stellt es jedoch vor wachsende Herausforderungen.

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, neue Versorgungsformen – die über die bisherige Regelversorgung hinausgehen – sowie Versorgungsforschungsprojekte zu fördern, die Erkenntnisse zur Verbesserung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liefern. Übergeordnetes Ziel des Innovationsfonds ist eine qualitative Weiterentwicklung der Versorgung in Deutschland.

Zur Umsetzung dieses Ziels hat die Bundesregierung im Jahr 2016 den Innovationsfonds ins Leben gerufen. In der ersten Förderphase (2016–2019) standen jährlich 300 Millionen Euro zur Verfügung

Mit dem Digital-Gesetz (DigiG) wurde der Innovationsfonds im Jahr 2024 verstetigt. Rechtsgrundlage für die Arbeit des Innovationsausschusses bilden die §§ 92a und 92b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Das derzeitige jährliche Fördervolumen beträgt rund 200 Millionen Euro, wobei weiterhin Projekte der neuen Versorgungsformen und der Versorgungsforschung sowie die Entwicklung und Weiterentwicklung medizinischer Leitlinien unterstützt werden.

Gefördert werden insbesondere innovative Ansätze mit dem Potenzial, die Versorgung nachhaltig zu verbessern und mittelfristig in die Regelversorgung überführt zu werden.


Lesen Sie auch unseren Blogbeitrag zum Innovationsfonds!

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